Führerscheinausbildung und Ausbildungsklassen

Hier sind einige Informationen zu unserem umfangreichen Angebot an Ausbildungsklassen.

Du entscheidest, wo und wann! Deine Fahrerlaubnis ist ein entscheidendes Stück Selbstständigkeit und eröffnet Dir völlig neue Möglichkeiten im Privat- und Berufsleben. Ich möchten Dich auf Deinem Weg in die mobile Zukunft begleiten. Motorisiert macht das Leben eindeutig mehr Spaß! Ich stehe Dir in allen Fragen jederzeit gerne zur Verfügung und freue mich über Deinen Besuch in meiner Fahrschule.

Jeder lernt anders! Egal, welches Deine bevorzugte Geschwindigkeit am Steuer oder in der Theorie ist: Bei mir bleibt garantiert niemand auf der Strecke! Ein flexibles Ausbildungskonzept orientiert sich deshalb ganz an Deinen individuellen Bedürfnissen.

Führerscheinklassen

FS-Klasse B

Erlaubte Fahrzeuge:

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)

  • bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM),
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz)
  • auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg)
  • auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3500 kg nicht übersteigt

 

Mindestalter:

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren (B17¹)
  • 18 Jahre

 

Mindestalter Sonderregelungen:

Herabgesetztes Mindestalter auf 17 Jahre:

  • für Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
  • für Personen in Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb gilt ebenfalls das herabgesetzte Mindestalter; es dürfen jedoch nur Fahrten in Deutschland im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gemacht werden.
FS-Klasse BE

Erlaubte Fahrzeuge:

Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg zGM nicht übersteigt.

 

Mindestalter:

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren
  • 18 Jahre

 

Voraussetzung:

Führerschein der Klasse B (kann zusammen erworben werden)

 

 

FS-Klasse AM

Erlaubte Fahrzeuge:

  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

 

Mindestalter:

  • 15 Jahre
FS-Klasse A1

Erlaubte Fahrzeuge:

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

 

Mindestalter:

  • 16 Jahre
FS-Klasse A2

Erlaubte Fahrzeuge:

Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

 

Mindestalter:

  • 18 Jahre
FS-Klasse B196

Erlaubte Fahrzeuge:

  • Krafträder bis 125 ccm Hubraum
  • max. 11 kW Motorleistung
  • max. 0,1kW/kg.

 

Mindestalter:

  • 25 Jahre

 

Sonstige Regelungen:

  • Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre erforderlich
  • Berechtigung gilt nur in Deutschland
  • Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
FS-Klasse A

Erlaubte Fahrzeuge:

Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge

 

Mindestalter:

  • 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
  • 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.

Führerschein mit 17 Jahren
Begleitetes Fahren

Mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters darf die Ausbildung mit 16½ Jahren beginnen. Bei der Antragstellung können bis zu neun Begleitperson(en) angegeben werden, die in der Prüfbescheinigung eingetragen werden.

Die Anforderungen an die Begleitperson(en) sind:

Die Aufgaben der Begleitperson sind:

Drei Monate vor dem 17. Geburtstag darf die theoretische und einen Monat vorher die praktische Prüfung abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung und Vollendung des 17. Lebensjahres erhält der Fahranfänger eine befristete Prüfbescheinigung, die übrigens nur in Deutschland gültig ist!